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AGB / Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen (AVB)


1. Geltungsbereich

1.1. Diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen (AVB) gelten für Lieferungen und Leistungen („Lieferungen“) der BWS Anlagenbau & Service GmbH („Auftragnehmer“ oder „AN“) an Kunden („Kunde“). Sie gelten ausschließlich und abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nur insoweit, als der AN ihnen ausdrücklich in Textform zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt auch dann, wenn der AN in Kenntnis der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden die Lieferung an ihn vorbehaltlos ausführt.

1.2. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen der Vertragsparteien haben Vorrang vor diesen AVB.

1.3. Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AVB nicht abgeändert oder ausgeschlossen werden.

2. Angebot, Vertragsschluss

2.1. Der Kunde hat den AN über Normen und Vorschriften zu informieren, die für die Vertragsgegenstände am Geschäftssitz des Kunden und/oder dem Bestimmungsort der Vertragsgegenstände gelten, soweit diese Orte außerhalb Deutschlands liegen.

2.2. Die Angebote des AN stehen unter dem Vorbehalt der Liefermöglichkeit und sind freibleibend und unverbindlich hinsichtlich der Lieferzeit und Liefermenge.

2.3. Die Bestellung des Kunden ist ein bindendes Angebot, das der AN innerhalb von vier Wochen annehmen kann, soweit sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt. Inhalt und Umfang des Vertrages ergeben sich aus der Auftragsbestätigung des AN. Mündliche Nebenabreden, nachträgliche Vertragsänderungen sowie Zusagen bezüglich der Eigenschaften der Vertragsgegenstände haben nur Gültigkeit, wenn sie vom AN in Textform bestätigt werden.

2.4. Der AN übernimmt keine Beratungspflichten insbesondere zu Dimensionierung und Ausstattung der Vertragsgegenstände, sofern hierzu keine ausdrückliche Beratungsvereinbarung in Textform getroffen wird. Eine Beratung durch den AN entbindet den Kunden in keinem Fall von seiner Verpflichtung die Eignung der Vertragsgegenstände für den von ihm beabsichtigten Zweck zu prüfen und die Auswahl und Dimensionierung der Vertragsgegenstände in Bezug auf den Einsatzzweck selbst festzulegen.

2.5. Die in Katalogen, Prospekten, Rundschreiben, Anzeigen, Abbildungsmaterial und Preisleisten angegebenen Gewichte, Abmessungen, Preise, Leistungs- und Verbrauchswerte und anderen Daten liefern nur ungefähre Anhaltspunkte. Diese Daten sind nicht bindend.

2.6. Der AN behält sich das Recht vor, die Vertragsgegenstände im Hinblick auf Konstruktion, Material und/oder Ausführung abzuändern, sofern dadurch die vereinbarte Beschaffenheit der Vertragsgegenstände nicht nachteilig verändert wird.

3. Lieferzeit, Lieferverzug

3.1. Lieferzeiten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. Die Einhaltung von vereinbarten Lieferzeiten setzt den rechtzeitigen, vollständigen und richtigen Eingang sämtlicher vom Kunden beizustellender Unterlagen sowie erforderlicher Genehmigungen und Freigaben beim AN sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen, Stellung der vereinbarten Sicherheiten und sonstigen  Verpflichtungen des Kunden voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Lieferzeiten (einschließlich der für die Wiederaufnahme der Vertragserfüllung erforderlichen Zeit) angemessen. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.

3.2. Lieferverzögerungen aufgrund von unvorhersehbaren Ereignissen, die außerhalb des Einflussvermögens des AN liegen und die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, hat der AN nicht zu vertreten und verlängern die Lieferzeiten (einschließlich der für die Wiederaufnahme der Vertragserfüllung erforderlichen Zeit) angemessen. Der AN übernimmt kein Beschaffungsrisiko. Der AN ist von seiner Lieferpflicht bzw. der Pflicht zur fristgerechten Lieferung befreit, soweit er ohne sein Verschulden nicht bzw. nicht rechtzeitig mit dem Vertragsgegenstand oder mit einem oder mehreren zu dessen Herstellung notwendigen Teil(en) beliefert wird. Die gesetzlichen Rechte des AN, insbesondere bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (z.B. aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung), bleiben unberührt.

3.3. Der AN behält sich ein Zurückbehaltungsrecht an den Vertragsgegenständen vor, bis der Kunde alle vor der Lieferung fällig gewordenen Ansprüche aus dem Vertrag oder aus der Geschäftsbeziehung mit dem AN erfüllt hat, ohne Rücksicht auf deren Rechtsgrund oder Entstehungszeitpunkt. Sobald der AN gegenüber dem Kunden sein Zurückbehaltungsrecht schriftlich geltend macht, werden die Pflichten des AN aus dem Vertrag ausgesetzt, bis diese ausstehenden Forderungen vollständig beglichen sind.

3.4. Der Eintritt eines Lieferverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine schriftliche Mahnung durch den Kunden erforderlich. Für die Einhaltung einer Lieferzeit ist es ausreichend, dass bis zu ihrem Ablauf der Vertragsgenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt worden ist, unabhängig davon, welche Partei für den Transport des Vertragsgegenstandes verantwortlich ist.

3.5. Sofern sich der AN schuldhaft in Verzug befindet, hat der Kunde unter den gesetzlichen Voraussetzungen Anspruch auf eine Verzugsentschädigung für den von ihm nachgewiesenen Schaden, allerdings beschränkt auf höchstens bis zu 5 % des Vertragspreises der in Verzug befindlichen Vertragsgegenstände.

4. Gefahrübergang, Lieferung, Annahmeverzug, Rücksendung

4.1. Sofern nicht anders vereinbart, erfolgt die Lieferung ab Werk, wo auch der Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung ist. Sofern vereinbart, wird die Ware auf Kosten des Kunden auch an einen anderen Bestimmungsort als den Erfüllungsort versandt. Teillieferungen sind jederzeit zulässig.

4.2. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Vertragsgegenstände geht spätestens mit der Übergabe am Erfüllungsort auf den Kunden über. Beim Versendungskauf gehen jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs/Verschlechterung der Vertragsgegenstände sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Übergabe an die zur Ausführung der Versendung bestimmte Person über. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Kunde im Verzug der Annahme ist. Sofern die Abholung durch den Kunden vereinbart ist, ist der Kunde verpflichtet, die Vertragsgegenstände spätestens innerhalb von 14 Kalendertagen nach Mitteilung der Versandbereitschaft abzuholen bzw. abholen zu lassen - sofern nicht im Einzelfall eine längere Frist vereinbart ist - andernfalls gerät der Kunde in Annahmeverzug.

4.3. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrenübergang maßgebend und die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts zur Abnahme gelten entsprechend. Der Abnahme steht es gleich, wenn der Kunde im Verzug der Annahme ist. Wird die Abnahme unberechtigt verweigert, gilt der Vertragsgegenstand spätestens nach 50 Betriebsstunden kommerzieller Nutzung als abgenommen.

4.4. Kommt der Kunde in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich die Lieferung aus anderen, vom Kunden zu vertretenden Gründen, so ist der AN berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) in Höhe von 0,3% des Rechnungsbetrages der betroffenen Vertragsgegenstände für jede vollendete Woche der Verzögerung, höchstens jedoch 5% des Rechnungsbetrages der betroffenen Vertragsgegenstände zu verlangen. Der Nachweis eines höheren Schadens und weitergehende gesetzliche Ansprüche (insbesondere Rücktritt) bleiben unberührt; die Pauschale ist aber auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen. Dem Kunden bleibt der Nachweis gestattet, dass dem AN überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist. Der Kunde ist gleichwohl verpflichtet, alle fälligen Zahlungen vorzunehmen, als wäre der Vertragsgegenstand fristgerecht geliefert worden.

4.5. Soweit der Kunde unberechtigt die Vertragsgegenstände nicht annimmt und der AN eine angemessenen Frist gesetzt und auf die jeweilige Rechtsfolge in der Fristsetzung hingewiesen hat, ist der AN nach seiner Wahl auch berechtigt, den Vertragsgegenstand auf Kosten und Gefahr des Kunden an diesen auszuliefern oder über die Vertragsgegenstände anderweitig zu verfügen und den Kunden mit angemessener um die Zeit der Nachproduktion verlängerter Frist zu beliefern, es sei denn, der Kunde hat das fruchtlose Verstreichen der Nachfrist nicht zu vertreten.

5. Vor-Ort-Leistungen

5.1. Sofern die Parteien die Aufstellung, Montage und sonstige Vor-Ort-Leistungen im Zusammenhang mit den Lieferungen vereinbart haben, gelten die Bestimmungen dieser Ziffer 5, soweit nichts anderes in Textform vereinbart ist.

5.2. Der Kunde hat auf seine Kosten und rechtzeitig sämtliche für die Leistungserbringung am Bestimmungsort notwendigen Rahmenbedingungen zu schaffen, insbesondere behördliche Genehmigungen, Schaffung eines tragfähigen und geräumten Anfahrweges sowie Aufstellungsplatzes, Bereitstellung der zur Inbetriebsetzung erforderlichen Bedarfsgegenstände und -stoffe, wie Gerüste, Hebezeuge, Betriebsstoffe, Strom und  Schmiermittel, Transport der Montageteile am Montageplatz, Schutz der Montagestelle und -materialien vor schädlichen Einflüssen sowie Schutzkleidung und Schutzvorrichtungen, die infolge besonderer Umstände an der Montagestelle erforderlich sind.

5.3. Vor Beginn der Vor-Ort-Leistungen hat der Kunde auf seine Kosten die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Versorgungsleitungen oder ähnlicher Anlagen sowie die erforderlichen statischen Angaben unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.

5.4. Der Kunde gewährleistet, dass die Vor-Ort-Leistung unverzüglich nach Ankunft des Personals begonnen und ohne Verzögerung durchgeführt werden kann. Verzögern sich die Vor-Ort Leistungen durch nicht von dem AN zu vertretende Umstände, so hat der Kunde in angemessenem Umfang Verzögerungskosten zu tragen.

5.5. Der Kunde hat die zum Schutz von Personen und Sachen im Land und am Ort der Nutzung notwendigen Maßnahmen zu treffen und das Personal des AN hierin zu unterweisen.

6. Preise und Zahlungsbedingungen

6.1. Soweit die Parteien keine anderweitige Preisvereinbarung treffen, ergeben sich die Preise aus den bei Vertragsabschluss jeweils gültigen Preislisten des AN und verstehen sich netto in EUR ab Auslieferungswerk zuzüglich aller Verkehrssteuern (insbesondere Mehrwertsteuer), Gebühren, Zölle oder öffentlichen Abgaben, die nach anwendbarem Recht zu zahlen sind. Bei Exportlieferungen ist der Kunde verpflichtet, an der Ausstellung der erforderlichen Liefernachweise, die für den Nachweis der Umsatzsteuerbefreiung notwendig sind, mitzuwirken und insbesondere innerhalb von 14 Kalendertagen nach Lieferung eine erforderliche Ausfuhrbestätigung bzw. Gelangensbestätigung dem AN zur Verfügung stellen; erfüllt der Kunde seine Mitwirkungspflichten nicht, hat er die Umsatzsteuer nachzuentrichten.

6.2. Die Preise beinhalten grundsätzlich keine Montageleistungen. Hat der AN die Aufstellung, Montage, Inbetriebnahme oder sonstige Vor-Ort-Leistung übernommen, so trägt der Kunde neben der hierfür vereinbarten Vergütung alle mit diesen Leistungen verbundenen Nebenkosten (insbesondere Kosten für behördliche Bewilligungen, angemessene Reisekosten), sofern nicht etwas anderes in Textform vereinbart ist.

6.3. Soweit nicht anders vereinbart, ist bei Lieferungen im Wert ab 50.000,00 EUR 1/3 der Vergütung mit Vertragsschluss, 1/3 mit Zugang der Mitteilung der Versandbereitschaft und 1/3 spätestens nach 60 Tagen nach Zugang der Mitteilung der Versandbereitschaft zu bezahlen.

6.4. Rechnungen sind sofort ohne Abzug zahlbar. Der Kunde kommt mit einer Zahlung spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 14 Kalendertagen nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung zahlt. Die Vergütung ist während des Verzugs mit acht Prozent über dem von der Deutschen Bundesbank bekanntzugebenden Basiszinssatz pro Jahr zu verzinsen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten. Gegenüber Kaufleuten bleibt der Anspruch auf kaufmännischen Fälligkeitszins unberührt.

6.5. Befindet sich der Kunde in Zahlungsverzug oder wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar, dass der Vergütungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird, ist der AN berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder angemessene Sicherheitsleistung zu erbringen. Der AN ist überdies nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt; die Geltendmachung weiterer Rechte und die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.

6.6. Der AN hat überdies das Recht, bei Verträgen mit einer Lieferzeit von mehr als sechs Monaten ab Vertragsschluss die Preise entsprechend den eingetretenen Kostensteigerungen zu erhöhen. Macht der AN eine Erhöhung von mehr als 10% des vereinbarten Preises geltend, so kann der Kunde innerhalb von 14 Kalendertagen nach Mitteilung der Preisanpassung vom Vertrag zurücktreten. Sofern nur ein abgrenzbarer Leistungsteil von der Preiserhöhung betroffen ist, kann der Kunde vom ganzen Vertrag nur zurücktreten, wenn er an der Teilleistung objektiv kein Interesse haben kann.

6.7. Dem Kunden stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Die Gegenrechte des Kunden bei Mängeln der Vertragsgegenstände bleiben unberührt.

7. Eigentumsvorbehalt

7.1. Stellt eine Partei der anderen Partei vor oder nach Vertragsschluss Zeichnungen, Abbildungen, Kalkulationen und sonstige (technische) Unterlagen über die Vertragsgegenstände oder deren Herstellung zur Verfügung, bleiben diese Eigentum der sie zur Verfügung stellenden Partei und die andere Partei darf diese ohne die schriftliche Zustimmung der anderen Partei nicht für einen anderen Zweck nutzen, als für den sie zur Verfügung gestellt wurden, insbesondere dürfen sie nicht kopiert, reproduziert, an Dritte ausgehändigt oder bekannt gegeben werden.

7.2. Die Vertragsgegenstände (Vorbehaltsware) bleiben bis zur vollständigen Erfüllung aller Forderungen (ohne Rücksicht auf deren Entstehungsgrund), die dem AN gegen den Kunden gegenwärtig oder künftig aus dem Vertrag und der Geschäftsbeziehung zustehen, Eigentum des AN. Der Eigentumsvorbehalt berührt den Gefahrübergang nicht.

7.3. Soweit der Wert der für den AN bestehenden Sicherheiten die zu sichernden, offenen Forderungen des AN nachhaltig um mehr als 20 % übersteigt, gibt der AN auf Verlangen die Sicherheit in entsprechender Höhe insoweit frei. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt dem AN.

7.4. Für die Dauer des Eigentumsvorbehalts gilt: 

a) Die Verarbeitung, Umbildung oder Vermischung der Vertragsgegenstände erfolgt stets für den AN als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für ihn. Erlischt das (Mit-)Eigentum des AN durch Verbindung, erwirbt der AN das (Mit-) Eigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Werts der Vertragsgegenstände zu den anderen verbundenen Gegenständen zur Zeit der Verbindung (Rechnungswert).

b) Der Kunde ist ermächtigt, die Vertragsgegenstände im Rahmen seines gewöhnlichen Geschäftsganges in Betrieb zu nehmen und zu nutzen. Jede anderweitige Verfügung über die Vertragsgegenstände (etwa Weiterverkauf, Vermietung, Verpfändung, sicherungsweise Übereignung usw.) ist dem Kunden nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des AN gestattet. Der Kunde tritt bereits jetzt, soweit zulässig, alle Forderungen insoweit an den AN ab, die ihm aus der Weiterveräußerung oder Vermietung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Vertragsgegenstände gegen Dritte erwachsen, und zwar gleichgültig, ob die Vertragsgegenstände ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft werden. Solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem AN nachkommt, verzichtet dieser auf das Recht zur Selbsteinziehung. Der AN kann verlangen, dass der Kunde die abgetretenen Forderungen bekannt gibt, alle zur Durchsetzung erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Drittschuldnern die Abtretung offenlegt.

c) Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere bei Pfändungen, hat der Kunde auf das Eigentum des AN hinzuweisen und diesen unverzüglich zu benachrichtigen sowie ihn bei der Ergreifung der erforderlichen Maßnahmen zu unterstützen. 

7.5. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden – insbesondere Zahlungsverzug – ist der AN berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen oder gegebenenfalls Abtretung der Herausgabeansprüche des Kunden gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der  Vorbehaltsware durch den AN liegt kein Rücktritt vom Vertrag.

8. Mängelhaftung

8.1. Die Mängelhaftungsrechte des Kunden setzen voraus, dass dieser seiner Untersuchungs- und Rügeobliegenheit nachgekommen ist. In jedem Fall sind offensichtliche Mängel innerhalb von 14 Kalendertagen ab Erhalt und bei der Untersuchung nicht erkennbare Mängel innerhalb der gleichen Frist ab Entdeckung in Textform anzuzeigen. Versäumt der Kunde die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist die Haftung des AN für den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel ausgeschlossen.

8.2. Die Haftung des AN gilt nicht für Mängel, die auf vom Kunden zur Verfügung gestellten Materialien oder Konstruktionen beruhen sowie für Mängel, die nach dem Gefahrübergang der Vertragsgegenstände entstehen.

8.3. Die Sachmängelhaftung des AN für gebrauchte Vertragsgegenstände ist ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gilt nicht für Schadensersatzansprüche, für die der AN jedoch nach Maßgabe von Ziffer 9 dieser AVB haftet.

8.4. Soweit die Mängelhaftung nicht ausgeschlossen ist, muss der AN sicherstellen, dass der Vertragsgegenstand bei Gefahrübergang frei von wesentlichen Sach- und Rechtsmängeln ist. Die Rechte des Kunden bestimmen sich nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Soweit nicht ausdrücklich vereinbart, haftet der AN nicht für die Eignung des Vertragsgegenstandes für einen vom Kunden beabsichtigten Zweck oder für die Einhaltung gesetzlicher Bestimmungen außerhalb der Europäischen Union.

8.5. Soweit ein Mangel des Vertragsgegenstandes bei Gefahrenübergang vorliegt, ist der AN zur Nacherfüllung nach seiner Wahl in der Form der Mangelbeseitigung oder der Lieferung eines mangelfreien Vertragsgegenstandes verpflichtet. Der AN ist berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Kunde den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Kunde ist jedoch - solange ein Mangel vorliegt - berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten. Der Kunde hat dem AN die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben.

8.6. Ort der Nacherfüllung ist das Werk des AN. Der Kunde hat mangelhafte Vertragsgegenstände dem AN an diesem Ort zur Nacherfüllung zur Verfügung zu stellen.

8.7. Der AN hat nach seiner Wahl zur Erfüllung seiner Nacherfüllungspflicht auch das Recht, sich die mangelhaften Teile zum Zwecke des Austausches oder Reparatur vom Kunden zurücksenden zu lassen und die erforderlichen Ersatzteile bzw. reparierten Teile auf eigene Gefahr dem Kunden zum Selbstaustausch zuzusenden oder – falls der Austausch des mangelhaften Teiles besondere Kenntnisse hinsichtlich des Vertragsgegenstandes erfordert – die mangelhaften Teile durch einen Service-Techniker beim Kunden austauschen zu lassen. Die Lieferung der Ersatzteile durch den AN erfolgt – soweit nichts anderes vereinbart wird - „Fracht und Versicherung bezahlt“ (CIP Incoterms®2020) an den Ort der Niederlassung des Kunden. Wird die Nacherfüllung am Einsatzort des Vertragsgegenstandes vorgenommen, so hat der Kunde dem AN die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu erstatten, soweit sie sich dadurch erhöhen, dass der Kunde den Vertragsgegenstand an einen anderen Ort, als dem Ort der Niederlassung des Kunden (falls kein anderer Ort der Nutzung vertraglich vereinbart ist) verbracht hat. Die Rücklieferung der mangelhaften Teile hat durch den Kunden „geliefert Zoll bezahlt“ (DDP Incoterms®2020) an das Auslieferungswerk des AN zu erfolgen.

8.8. Hat der Kunde den mangelhaften Vertragsgegenstand in eine andere Sache oder ein Grundstück eingebaut oder an eine andere Sache angebracht, so trägt der Kunde die erforderlichen Aufwendungen und die Gefahr für das Entfernen der mangelhaften und den Einbau oder das Anbringen der nachgebesserten oder gelieferten mangelfreien Sache.

8.9. Der AN kann vom Kunden die aus einem unberechtigten Nacherfüllungsverlangen entstandenen Kosten (insbesondere Prüf- und Transportkosten) ersetzt verlangen.

8.10. Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung vom Kunden zu setzende und mit der Androhung der Ablehnung der Nacherfüllung mit Fristablauf verbundene angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht. Der AN ist berechtigt, einen mangelhaften Vertragsgegenstand mindestens dreimal zu reparieren oder zu ersetzen bevor ein Fehlschlagen der Nacherfüllung vorliegt.

8.11. Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen auch bei Mängeln nur nach Maßgabe von Ziffer 9 dieser AVB und sind im Übrigen ausgeschlossen.

9. Sonstige Haftung

9.1. Soweit sich aus diesen AVB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haftet der AN bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften.

9.2. Der AN schließt seine Haftung für Schäden aus, soweit nicht für die Beschaffenheit eine Garantie übernommen oder ein Mangel arglistig verschwiegen wurde. Der Ausschluss der Haftung findet keine Anwendung auf Schadensersatzansprüche jeglicher Art, wenn der AN, sein gesetzlicher Vertreter oder seine Erfüllungsgehilfen grob fahrlässig oder vorsätzlich ihre Pflichten verletzt haben sowie auf Schadensersatzansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz, bei fahrlässigen Verletzungen des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder bei der fahrlässigen und nicht unerheblichen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf). Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung des AN jedoch der Höhe nach beschränkt auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren vertragstypischen Schäden.

9.3. Der AN haftet nicht für mittelbare Schäden oder Folgeschäden wie Produktionsausfall, Betriebsunterbrechung, entgangenen Gewinn, Verlust von Informationen und Daten, Imageverlust oder entgangenen Umsatz, sofern diese Folgeschäden nicht durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des AN verursacht wurden.

9.4. Soweit die Schadensersatzhaftung des AN gegenüber dem Kunden ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die Haftung des AN für seine Organe, Angestellten, Mitarbeiter, Arbeitnehmer, Vertreter und Erfüllungsgehilfen sowie für die persönliche Schadenersatzhaftung derselben.

9.5. Sofern nicht ausdrücklich vertraglich anderweitig vereinbart, entsprechen die Vertragsgegenstände den zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses in der Europäischen Union geltenden Gesetzen und Vorschriften. Der AN weist den Kunden darauf hin, dass die Vertragsgegenstände möglicherweise nicht den außerhalb der Europäischen Union, insbesondere den in den Vereinigten Staaten und/oder Kanada, geltenden zwingenden Anforderungen entsprechen. Daher übernimmt der AN keine Haftung für Schäden oder Rechtsansprüche, die sich aus oder in Zusammenhang mit der Tatsache ergeben, dass die Vertragsgegenstände Gesetzen und Vorschriften außerhalb der Europäischen Union nicht entsprechen.

9.6. Die Haftung des AN für Schadensersatzansprüche jeder Art, mit Ausnahme von Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, ist insgesamt auf einen Betrag in Höhe von 10 % des Auftragswerts beschränkt.

10. Vertragsbeendigung

10.1. Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Kunde nur zurücktreten oder kündigen, wenn der AN die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Ein freies Kündigungsrecht der Parteien ist ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen, soweit nicht in der nachstehenden Ziffer 10.2 dieser AVB abweichend geregelt.

10.2. Im Übrigen kann jede Partei vom Vertrag nur zurücktreten, wenn, die ihre Pflicht verletzende Partei eine solche Verletzung nicht innerhalb von 30 Kalendertagen nach Erhalt einer entsprechenden schriftlichen Aufforderung der anderen Partei heilt.

11. Verjährung

11.1. Alle Ansprüche des Kunden wegen Mängeln verjähren in einem Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.

11.2. Sämtliche Ansprüche des Kunden wegen sonstiger Vertragsverletzungen und wegen unerlaubter Handlungen des AN verjähren ein Jahr nach dem gesetzlich vorgesehenen Verjährungsbeginn.

11.3. Soweit dem AN grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz nachgewiesen wird, sowie bei Personenschäden und Schadensersatzansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz, gelten jedoch die gesetzlichen Verjährungsfristen.

12. Höhere Gewalt

12.1. Jede Partei ist berechtigt, die Erfüllung ihrer Pflichten aus der Vereinbarung auszusetzen, wenn und soweit diese Erfüllung durch einen der Umstände höherer Gewalt, der außerhalb der Kontrolle der Parteien liegt, verhindert oder unzumutbar erschwert wird. Höhere Gewalt liegt insbesondere in folgenden Fällen vor: Feuer, Naturkatastrophen, Epidemien, Krieg, weitreichende militärische Mobilisierung, Aufstand, Beschlagnahmung, Terrorismus, Sabotage, Streiks, Einschränkungen der Stromversorgung und Verzögerungen der Lieferungen von Subunternehmern, die durch solche Umstände verursacht sind.

12.2. Sollte eine Partei aufgrund höherer Gewalt ganz oder teilweise daran gehindert sein, ihre Pflichten aus der Vereinbarung zu erfüllen, macht die betroffene Partei der anderen Partei so bald wie möglich schriftlich Mitteilung über das Eintreten und das voraussichtliche Ende dieser Umstände und informiert sie laufend über den jeweils aktuellen Stand der Bemühungen der betroffenen Partei, die Wirkung der höheren Gewalt zu verhindern und/oder zu mildern. Kann der Käufer seine Pflichten aufgrund höherer Gewalt nicht erfüllen, entschädigt er den Verkäufer für die Aufwendungen, die diesem für Lagerung und Schutz der Vertragsgegenstände entstehen.

12.3. Kann eine Partei eine Pflicht aus der Vereinbarung aufgrund höherer Gewalt über einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten nicht erfüllen oder gerät sie aufgrund höherer Gewalt mehr als sechs Monate in Verzug, kann jede Partei von der Vereinbarung durch schriftliche Mitteilung an die andere Partei zurücktreten.

13. Außenwirtschaftsrecht, Exportkontrolle

13.1. Die Vertragserfüllung seitens des AN steht unter dem Vorbehalt, dass der Erfüllung keine Hindernisse aufgrund von nationalen oder internationalen Vorschriften des Außenwirtschaftsrechts (insbesondere Verordnung (EG) Nr. 428/2009, deutsches Außenwirtschaftsgesetz und Außenwirtschaftsverordnung), Embargos, Einfuhrbeschränkungen und/oder sonstige Sanktionen insbesondere für sog. Rüstungs- und Dual-Use-Güter (nachfolgend zusammen „Außenwirtschaftsrecht“) entgegenstehen. Da das Außenwirtschaftsrecht ständigen Änderungen und Anpassungen unterliegt, ist es in seiner jeweils gültigen Fassung auf den Vertrag und seine Durchführung anzuwenden.

13.2. Der Kunde verpflichtet sich, alle für die Ausfuhr oder Verbringung nach dem geltenden Außenwirtschaftsrecht benötigten Informationen und Unterlagen beizubringen und durch staatliche Stellen auferlegte Beschränkungen in Einfuhr- oder Ausfuhrgenehmigungen, z.B. eine Reexportauflage, einzuhalten. Der Kunde verpflichtet sich ferner, die Lieferungen weder direkt noch indirekt, mittelbar oder unmittelbar an Personen, Unternehmen, Einrichtungen, Organisationen oder in Länder zu verkaufen, zu exportieren, zu reexportieren, zu liefern, weiterzugeben oder anderweitig zugänglich zu machen, sofern dies gegen geltendes Außenwirtschaftsrecht verstößt. Der Kunde ist verpflichtet, auf Anforderung angemessene und vollständige Informationen über die Endverwendung der Lieferungen und Leistungen zu übermitteln, insbesondere sogenannte Endverbleibdokumente auszustellen und im Original an den AN zum Nachweis gegenüber zuständigen staatlichen Stellen zu übersenden.

13.3. Ist der AN an der rechtzeitigen Lieferung oder Leistung aufgrund der Dauer der ordnungsgemäßen Durchführung eines zoll- oder außenwirtschaftsrechtlichen Antrags-, Genehmigungs-, oder Prüfungsverfahrens gehindert, so verlängert sich eine vereinbarte Leistungszeit um die Dauer der durch dieses behördliche Verfahren bedingten Verzögerung sowie um die Zeit, die für die Wiederaufnahme der Vertragserfüllung erforderlich ist.

13.4. Werden die für die Erfüllung des Vertrags erforderlichen Genehmigungen oder Freigaben nach dem Außenwirtschaftsrecht von den zuständigen Behörden nicht erteilt oder widerrufen oder stehen sonstige rechtliche Hindernisse des Außenwirtschaftsrechts dauerhaft der Vertragserfüllung entgegen, ist der AN berechtigt, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Dies gilt auch, wenn erst nach Vertragsschluss ein derartiges Leistungshindernis eintritt. Ebenso steht dem Kunden ein entsprechendes Rücktrittsrecht zu. Für den Fall, dass von dem Erfüllungshindernis nur eine Teilleistung betroffen ist, kann der Kunde vom ganzen Vertrag nur zurücktreten, wenn dem Kunden die Entgegennahme der möglichen Teilleistung nicht zumutbar ist. Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen des Kunden aufgrund des – vom Kunden oder vom AN - ausgeübten Rücktrittsrechts ist ausgeschlossen.

14. Rechtswahl und Gerichtsstand, Schlussbestimmungen

14.1. Die gesamte Geschäftsbeziehung zwischen dem Kunden und dem AN unterliegt ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts.

14.2. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist der Geschäftssitz des AN. Der AN ist jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung oder am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu erheben. Vorrangige gesetzlich zwingende Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.

14.3. Sollten einzelne Klauseln dieser AVB oder daneben etwa abgeschlossener individueller Vereinbarungen ganz oder teilweise ungültig sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Klauseln nicht.

14.4. Sofern diese AVB und/oder die vertraglichen Vereinbarungen zwischen den Parteien in deutscher Sprache sowie in einer Fremdsprache ausgefertigt werden, geht im Falle von Abweichungen die deutsche Fassung vor.

14.5. Ohne vorherige schriftliche Zustimmung des AN darf der Kunde den Vertrag oder einzelne Rechte und Forderungen hieraus weder abtreten noch übertragen. Dies gilt auch für alle zukünftigen Forderungen und Rechte.